Was auch Sie über den Mindestlohn wissen müssen

7. März 2015

… war das Motto der Veranstaltung,  zu der sich ein interessiertes und sehr fachkundiges Publikum in Gronauer Tannenhof eingefunden hatte: Unternehmer, Vertreter der  IHK, der Krankenkasse über Selbstständige bis hin zum finanzpolitischen Sprecher der CDU-Fraktion, der Vorsitzenden des EAK und Vorstandsmitgliedern der Senioren-Union.

Anlass der Veranstaltung waren zahlreiche E-Mails an die MIT-Kreisvorsitzende gewesen, in denen von „Sozialistischer Dokumentationspflicht“  die Rede war und über Bürokratie geklagt wurde. Firmen hatten das Gefühl,  unter Generalverdacht gestellt zu werden. Auch Bernd Klein, Inhaber des Gronauer Tannenhofs, erzählte gleich zu Beginn den ankommenden Gästen, dass er bereits im Januar vom Zoll überprüft worden sei, ob er den Mindestlohn zahle. Allerdings waren die Zollbeamten hier „ganz normal“ gekommen – manchmal kommen sie nämlich mit Maschinengewehr, Springerstiefeln und Hunden, was einer Kriminalisierung von Arbeitgebern gleichkommt.

Der Referent RA Riebenstahl, führte sachkundig in das Thema ein. Er erklärte, der Mindestlohn gelte für alle Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Bundesrepublik, also auch für Minijobber und Subunternehmer, wenn sie zum Beispiel aus dem Ausland kommen und in Deutschland ihre Ware abladen. Ausgenommen sind bestimmte Praktika zur Orientierung vor der Ausbildung, Pflichtpraktika während der Ausbildung, Kinder und Jugendliche. Eine Übergangsregelung gilt für Zeitungszusteller. Verpflegung, Essensgutscheine,  Tankgutscheine oder Dienstwagen seien nicht anrechenbar.

Zum Thema Dokumentationspflicht wurde intensiv diskutiert. Reichen die Arbeitszeitkonten, die manche Unternehmen haben? Muss der Arbeitnehmer bezeichnen? Was ist mit Pausen – zum Beispiel bei Busfahrern? Auch wie kontrolliert werden soll, beschäftigte die Gäste. Busunternehmer Ulrich Pütz: „Ein Auslesen der Fahrerkarten reicht dem Gesetz nicht. Wenn ich ein Kollegen zwei Wochen mit einer Reisegruppe durch Europa schicke, kann ich aber doch nicht kontrollieren, wann er wie lange er Pause macht?“

Die Strafen, die der Gesetzgeber vorsieht, sind drakonisch. Bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Nachweis und Aufbewahrungspflicht droht eine Geldbuße bis 30.000 Euro. Verstöße des Arbeitgebers gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung des Mindestlohns kann eine Geldbuße bis 500.000 € bedeuten. Die zivilrechtrechtliche Haftung des Arbeitgebers beschäftigte die Anwesenden ebenfalls, zum Beispiel im Falle von Subunternehmern. Riebenstahl erläuterte, man könne sich eine schriftliche Zusicherung des Subunternehmers geben lassen, dass er den Mindestlohn zahle. Falls er das dann trotzdem nicht tue, sei man dennoch in der Haftung. Falls der Gronauer Tannenhof beispielsweise eine externe Firma mit der Reinigung der Hotelzimmer beauftragen würde, so sei er dafür verantwortlich, dass diese Subunternehmer den Mindestlohn zahlten. Um überprüfen zu können, wurden in der Bundeszollverwaltung 1600 neue Stellen geschaffen!

Im Anschluss war man sich einig, dass die Forderungen der Bundes-MIT sehr sinnvoll sind. Konkret die Forderungen nach Befreiung von Dokumentationspflichten für die Minijobs, für die vertraglich der Mindestlohn und die konkrete Arbeitsamt festgeschrieben sind. (Es nützt ja nichts, wenn ein  Minijobber zusätzlich auch noch die Hälfte seiner Zeit Zettel ausfüllt.) Zweitens, dass die Grenze der Dokumentationspflicht von 3000 € auf 1900 € abgesenkt wird – denn wer mehr als 1900 € im Monat verdient, kann ja nicht weniger als Mindestlohn erhalten. Und drittens, dass die Auswirkungen des Mindestlohns rasch überprüft werden und im Sommer ein erster Expertenbericht vor Gericht wird.